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Die gesetzliche Grundlage und die aktuelle Zusammensetzung

Niedersächsisches Schulgesetz  ab §34

In Anlehnung an das niedersächsisches Schulgesetz:

§ 34
Gesamtkonferenz

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über

  1. das Schulprogramm,
  2. die Schulordnung,
  3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse, sowie
  4. Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

§ 36
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen

(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

  1. mit Stimmrecht:
    1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
    2. die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
    3. so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
    4. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
    5. die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,
    7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen, …
  2. beratend:
    1. die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
    2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, …

(2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind. …

§ 37
Besondere Ordnungen für die Konferenzen

(1) Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre.

(2) In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter

  1. der in §36 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst. c genannten Lehrkräfte,
  2. der in §36 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst. f und g genannten sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. der Erziehungsberechtigten …

oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in §36 Abs.1 Satz 1 Nr.1 vorgesehen ist. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein.

§ 38
Sitzungszeiten

Konferenzen sowie Bildungsgangs- und Fachgruppen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.

AKTUELL:

Gewählte Elternvertreter für das Schuljahr 2011/12:

 Caroline Bormann 4c

Suzanne Büsing 3c

Anne-Kathrin Kiegelandt 3c

Alexandra Putz 3b

Martin Schimmöller SKG

Ursula Watzlaw 3a